In der Praxis übernimmt oft der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer die Haftung für den Zahlungsausfall bestimmter Kunden und enthält als Gegenleistung für diese Haftungsübernahme eine höhere Provision oder eine gesonderte Vergütung (Delkrederehaftung). Nach italienischem Recht ist die Zulässigkeit einer solchen Delkrederehaftung im Unterschied zur österreichischen Rechtslage an äußerst strenge Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt werden müssen:
– Die Haftungsübernahme ist nur für ein im Vornhinein einzeln bestimmtes Geschäft zulässig;
– Die Haftungsübernahme muss weiters der Höhe nach mit der auf das betreffende Geschäft entfallenden Provision begrenzt sein. Der Vertreter haftet daher maximal bis zur Höhe der vereinbarten Provision;
– Der Vertreter muss als Gegenleistung für die Haftungsübernahme neben der Provision eine gesonderte Vergütung erhalten.
PRAXISTIPP: Ist gewollt, dass der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses regelmäßig die Delkrederehaftung übernimmt, sollte im Handelsvertretervertrag die Anwendung von österreichischem Recht vereinbart werden!