Nunmehr liegt eine erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote vor (OGH 3 Ob 78/21y). Der Oberste Gerichtshof hatte die Frage zu klären, ob die Mieterin eines Solarstudios verpflichtet war, Mietzinse für einen Zeitraum zu zahlen, in denen Kunden das Geschäftslokal aufgrund behördlicher Anordnungen („Lockdown“) nicht betreten durften.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage unter Hinweis auf § 1104 ABGB verneint. Nach dieser Bestimmung muss der Bestandnehmer keine Miete zahlen, wenn das Bestandsobjekt wegen außerordentlicher Zufälle nicht genutzt werden kann.
Ein behördliches Betretungsverbot aufgrund der Pandemie erfüllt diesen Tatbestand.