Gerichtliche Streitfälle
Aufgrund unseres dichten Netzes von internationalen Korrespondenzpartnern bieten wir Ihnen Rechtsvertretung bei gerichtlichen Streitfällen im Inland und Ausland an.
*siehe Menüpunkt International
Als auf Italien spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wickeln unsere italienischen Anwälte von unserem Kanzleisitz in Klagenfurt aus, Gerichtsverfahren in Italien ab. Unsere Klienten haben somit eine Kanzlei in Österreich, welche diese vor allen österreichischen und italienischen Gerichten vertritt. Bei Ihrer Anwaltssuche können Sie auf unser Juristenteam vertrauen, welches auf italienisches und österreichisches Recht spezialisiert ist. Das heißt, dass wir Klienten im Falle der Prozessführung die optimale Prozessvertretung anbieten können.
Prozessführung in Italien
Wenn eine Prozessführung in Italien beabsichtigt ist, prüfen wir vorab , ob die Einleitung eines vorgeschalteten Mediationsverfahrens nach italienischem Recht als Prozessvoraussetzung vorgeschrieben ist. Prozesse werden in Italien mittels eines Mahnklageverfahrens eingeleitet, wobei es hierfür keine Streitwertobergrenze gibt. Im Unterschied zum österreichischen Zivilprozess ist das italienische Prozessrecht formeller ausgestaltet. So müssen bereits der Mahnklage (ricorso per decreto ingiuntivo) schriftliche Beweisunterlagen vorgelegt werden.
Europäisches Mahnverfahren erspart meist die Prozessführung
Sofern dies möglich ist und eine Gerichtszuständigkeit Österreichs begründet werden kann, leiten wir gegen Schuldner in Italien ein europäisches Mahnverfahren ein, welches rascher und weniger formell abgewickelt wird. Selbstverständlich wählen wir für unsere Klienten stets die effizienteste Verfahrensart und beraten umfänglich über Prozesskosten und Risiken vor jeder Verfahrensführung, um den Mandanten eine fundierte Entscheidungsgrundlage für ein gerichtliches Vorgehen zu bieten.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Gerichtliche Streitfälle
Italien ist in der Regel dann für ein Verfahren zuständig, wenn der Schuldner bzw. Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat. Es gibt aber Ausnahmen: So kann auch ein in Italien wohnhafter Schuldner vor dem Gericht des Erfüllungsortes geklagt werden. Dabei handelt es sich um jenen Ort, an dem die verfahrensgegenständliche Leistung zu erbringen gewesen wäre. Bei Verbrauchersachen, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers anhängig gemacht werden. Dies zum Beispiel, wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt oder wenn der Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (zB. durch gezielte Werbung). Bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen ist jener Staat zuständig, in dem die Liegenschaft gelegen ist. Bei Versicherungsstreitigkeiten kann der Versicherer auch am Ort des Wohnsitzes des Klägers geklagt werden. Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer zudem beim Gericht des Ortes verklagt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Es gibt daneben noch zahlreiche andere Zuständigkeiten. Wichtig ist, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes auch vertraglich vereinbart werden kann.
Nach einer aktuellen Statistik dauert ein Zivilverfahren in erster Instanz in Italien im Durchschnitt 514 Tage. Festzuhalten ist, dass diese Statistik natürlich auch alle Verfahren beinhaltet, in denen aufgrund eines Vergleiches, eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder einer Klagzurückziehung eine überdurchschnittlich kurze Verfahrensdauer gegeben ist. Erfahrungsgemäß dauert ein Zivilverfahren, welches regulär mit Urteil endet, in etwa. 3 Jahre in erster Instanz. Hervorzuheben ist aber, dass in Italien das Rechtsmittelverfahren zumeist deutlich länger dauert als das Verfahren in erster Instanz. So ist bei einem Berufungsverfahren mit einer Verfahrensdauer von 3 – 5 Jahren in der Regel zu rechnen. Wärend zum Beispiel in Österreich das Berufungsverfahren in der Regel rascher abgewickelt wird als das erstinstanzliche Verfahren, ist dies in Italien genau umgekehrt. Insgesamt ist die Verfahrensdauer in Italien im Durschnitt deutlich länger als in Österreich.
Die Kosten der Prozessführung sind von der Höhe des Streitwertes und vom Verfahrensumfang abhängig und kann deshalb keine pauschale Aussage zu den Kosten getroffen werden. Bevor eine Prozessführung in Italien angedacht ist, ist anhand des Einzelfalles eine Kostenschätzung bei einem auf italienisches Recht spezialisierten Anwalt zu erfragen. Festzuhalten ist, dass in Italien grundsätzlich auch das Erfolgsprinzip gilt. Dies bedeutet, dass der Prozessverlierer dem Prozesssieger die Prozesskosten zu ersetzen hat. Problematisch ist, dass im Unterschied zur österreichischen Rechtslage nach italienischem Prozessrecht dem Richter bei der Kostenentscheidung ein Ermessensspielraum zukommt. So kann der Richter oftmals auch dann eine Kostenaufhebung aussprechen, obwohl eine Partei voll obsiegt hat.
Der wesentliche Unterschied ist wohl die in Italien deutlich längere Verfahrensdauer und dass dem Richter bei der Entscheidung über den Ersatz der Prozesskosten ein Ermessensspielraum zukommt. Während in Österreich in allen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung Zustellungen zwischen Parteienvertretern und Gerichten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, ist dies in Italien nur teilweise der Fall. Vielfach müssen Schriftstücke noch im Original bei der Gerichtkanzlei persönlich eingebracht werden. Im völligen Gegensatz zum österreichischen Zivilprozess findet in Italien keine Konzentration des Vorbringens vor bzw. in der ersten Tagsatzung statt. Der italienische Zivilprozess sieht vor, dass überhaupt erst nach der ersten Tagsatzung die Parteien Schriftsätze einbringen können. In der Regel hat jede Partei jeweils 3 Schriftsätze bei Gericht nach der ersten Tagsatzung einzubringen. Die erste Tagsatzung dient also lediglich einem Vergleichsversuch und der Prozessvorbereitung. Von der Klagseinbringung bis zur Anberaumung der ersten Tagsatzung vergehen zumeist 6 – 8 Monate. Der italienische Zivilprozess besteht mangels einer Vergleichslösung fast immer aus 3 mündlichen Tagsatzungen.