Verwaltungsrecht
Wir übernehmen Vertretungen in allen Angelegenheiten des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsstrafrechts
und zwar von der Einholung gewerberechtlicher Genehmigungen, der Vertretung bei Verwaltungsstrafen bis zur Vertretung in Verfahren nach dem Führerscheingesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung. Natürlich sind wir für unsere Klienten die richtige Adresse bei Verwaltungsverfahren in Italien. Ein Führerscheinentzug in Italien hat nach italienischem Recht auch ohne Personenschaden strafrechtliche Konsequenzen und bedarf einer gesamtheitliche Vertretung sowohl vor italienischen Behörden und Gerichten als auch gegenüber der Führerscheinbehörde in Österreich.
Wir beraten Sie im Falle von Verwaltungsstrafen aller Art
So informieren wir Sie davon, welche Strafen in Österreich vollstreckt werden bzw. vollstreckt werden können. Geldstrafen aus dem Ausland über EUR 70,– werden in Österreich vollstreckt. Im Rahmenbeschluss des Rates Nr. 2005/214/JI sind die Grundsätze der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen innerhalb der EU geregelt. Den einzelnen Staaten obliegt dabei aber ein erheblicher Ermessenspielraum, sodass immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.
Besonderheiten im Verwaltungsrecht
Eine Besonderheit bei Verwaltungsstrafen oder Strafmandaten aus Italien ist der Umstand, dass sich der Strafbetrag bei verspäteter Zahlung merklich erhöht. Wir empfehlen vor Zahlung einer Verwaltungsstrafe, die Sach- und Rechtslage unbedingt anwaltlich prüfen zu lassen. Gerade bei Strafbescheiden aus Italien kommt es immer wieder vor, dass diese mangelhaft oder verspätet an den Adressaten in Österreich zugestellt werden. Erfolgt die Zustellung beispielsweise mehr als 360 Tage nach der behördlichen Feststellung der Verwaltungsübertretung, ist die Strafbarkeit verjährt. Die behördliche Feststellung ist in der Regel mit dem Tag der Begehung der Verwaltungsübertretung ident, muss es aber nicht zwingend sein. Die Zustellung gilt mit jenem Datum als erfolgt, an dem der Strafbescheid der Post übergeben wurde (Datum der Postaufgabe). Die Verjährung muss aber mittels fristgerechten Einspruchs gegen den verspätet zugestellten Strafbescheid geltend gemacht werden, andernfalls erwächst der Strafbescheid trotz Verjährung in Rechtskraft und kann vollstreckt werden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Verwaltungsrecht
Bei Strafbescheiden aus Italien wegen Verwaltungsübertretungen kommt es nicht selten vor, dass diese verspätet an den Adressaten in Österreich zugestellt werden. Erfolgt die Zustellung mehr als 360 Tage nach der behördlichen Feststellung der Verwaltungsübertretung in Italien, ist die Strafbarkeit in vielen Fällen verjährt. Die behördliche Feststellung ist in der Regel mit dem Tag der Begehung der Verwaltungsübertretung ident, muss es aber nicht zwingend sein. Die Zustellung gilt mit jenem Datum als erfolgt, an dem der Strafbescheid der Post übergeben wurde (Datum der Postaufgabe). Die Verjährung muss jedenfalls mittels fristgerechten Einspruchs bei der italienischen Behörde geltend gemacht werden, andernfalls erwächst der Strafbescheid trotz Verjährung in Rechtskraft und kann in Österreich vollstreckt werden. Eine Besonderheit bei Strafzetteln aus Italien ist weiters der Umstand, dass sich der Strafbetrag bei verspäteter Zahlung erhöht. Vorsicht ist weiters bei Bedenken gegen die Echtheit des Strafzettels geboten, da es schon Betrugsfälle mit gefälschten Strafmandaten gab. Wenn Sie eine Geldstrafe aus Italien erhalten, prüfen wir, ob diese auch wirklich bezahlt werden muss.
Die EU-Mitgliedsstaaten können rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen auf Grund des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI in der aktuellen Fassung durch die Behörden in Österreich zwangsweise vollstrecken lassen; Dies gilt jedenfalls für verhängte Geldstrafen ab einem Betrag von € 70,00. Auch wenn die Praxis in Bezug auf Strafzettel aus Italien derzeit noch eine andere sein mag und faktisch eine Vollstreckung oft nicht durchgeführt wird, sollte eine Verwaltungsstrafe aus dem Ausland nicht unbeachtet bleiben. Bei einer Verkehrskontrolle im Ausland können die ausländischen Behörden zumeist feststellen, ob offene Verwaltungsstrafen vorhanden sind. In Italien kann es diesfalls zu einer Beschlagnahme des Fahrzeuges bis hin zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen.
Es empfiehlt sich ohne Verzug den Strafzettel von einem Anwalt prüfen zu lassen. Einerseits gibt es immer wieder „Fake – Strafbescheide“ von Betrügern, die so abkassieren wollen. Andererseits ist zB. zu prüfen, ob die Zustellung überhaupt wirksam und rechtzeitig erfolgt ist und ob bereits eine Verjährung eingetreten ist. Es muss nämlich auch in diesen Fällen der Strafzettel fristgerecht beeinsprucht werden.
Die allgemeine Verjährungsfrist bei Verwaltungsstrafen in Italien beträgt 5 Jahre ab Zustellung des Strafmandates. Hierbei ist aber zu beachten, dass bei wiederholten Zustellungen die Verjährungsfrist bei jedem Zustellvorgang unterbrochen wird und von neuem zu laufen beginnt. Von der Verjährung zu unterscheiden ist der Verfall bzw. die Strafbarkeitsverjährung. Erfolgt die Zustellung des Strafzettels mehr als 360 Tage nach der behördlichen Feststellung der Verwaltungsübertretung in Italien, ist die Strafbarkeit in vielen Fällen verjährt. Die behördliche Feststellung der Verwaltungsübertretung ist meistens der Tag der Begehung der Verwaltungsübertretung, muss aber nicht zwingend mit dem Tag der Begehung ident sein. Wichtig ist, dass aber auch im Falle einer Verjährung bzw. im Falle der Strafbarkeitsverjährung, dass dieser Umstand fristgerecht mittels Einspruches bei der italienischen Behörde geltend zu machen ist.
In Italien wird der Führerschein beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h oder bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille entzogen. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe anderer Tatbestände, die zu einem Führerscheinentzug führen.
Die italienische Behörde übermittelt den österreichischen Führerschein an die österreichische Führerscheinbehörde weiter. Das eigentliche Führerscheinentzugsverfahren wird dann von den österreichischen Behörden geführt. Hier gilt der Grundsatz, dass für den Entzug des österreichischen Führerscheins relevant ist, ob und in wieweit die in Italien begangene Verwaltungsübertretung auch in Österreich zu einem Führerscheinentzug geführt hätte. In Italien wird aber ein Fahrverbot unabhängig davon für die Dauer des nach italienischem Recht zu erfolgenden Führerscheinentzuges verhängt. Dies kann bei schweren Überschreitungen auch ein lebenslanges Fahrverbot sein.