§ 24 HVertrG (Handelsvertretergesetz) regelt, wann und in welcher Höhe dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit seinem Partner (Produzent, Großhändler) ein Ausgleichsanspruch zusteht.
Der Ausgleichsanspruch ist zwingend und hat den Zweck, den Vertreter für den Aufbau eines nachhaltigen Kundenstockes und seine, infolge Vertragsbeendigung eintretenden Provisionsverluste zu entschädigen. Die Rechtsprechung gesteht diesen zwingenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unter gewissen Voraussetzungen aber auch anderen Vertriebspartnern, wie Vertragshändlern oder Franchisenehmern zu. Es ist daher für den Lieferanten bei der Gestaltung des Vertragsverhältnisses mit seinem Vertriebspartner große Vorsicht geboten, um nicht später oftmals sehr hohe Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Vertriebspartner sollen hingegen bei Vertragsbeendigung rasch prüfen, ob ihnen analog dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zusteht. Das Recht muss innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend gemacht werden. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Vertriebsrecht und beraten Sie gerne.